Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister (2024)

schnell - digital - gebührenfrei

Mit der Online-Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) erhalten Sie Informationen über Fahrzeuge, die auf Sie als Halterin bzw. Halter aktuell zugelassen sind bzw. für die Sie als letzte Halterin bzw. letzter Halter im ZFZR gespeichert sind.

Die Auskunft umfasst die für Sie als Privatperson zugelassenen Fahrzeuge und keine Firmenfahrzeuge.

Sie können diese Auskunft auch jederzeit schriftlich beantragen.

Direkt zur Online-Registerauskunft

Mehr Informationen zur Auskunft

Je nachdem, ob Sie die Auskunft online oder auf einem anderen Weg erhalten möchten, unterscheiden sich Ablauf und Voraussetzungen.

Voraussetzungen für die Online-Registerauskunft

Wenn Sie eine Online-Registerauskunft beantragen möchten, sind folgende Dinge hierfür Voraussetzung:

  1. Eine Anmeldung über ein Konto der BundID oder einen Gastzugang
  2. Ein Ausweisdokument bei dem die Online-Ausweisfunktion aktiviert ist
  3. Kenntnis über ihre selbstgewählte sechsstellige PIN für die Online-Ausweisfunktion
  4. Die Nutzung der AusweisApp zur verschlüsselten Übertragung zwischen Ihrem Ausweis und dem Online-Dienst des Kraftfahrt-Bundesamtes
  5. Ein NFC-fähiges Smartphone oder die Nutzung eines USB-Kartenlesegerätes zum auslesen des Ausweises mit Online-Funktion

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen, sowie Lösungen für häufig auftretende Probleme bei den einzelnen Schritten/Voraussetzungen.
Sollten Sie in unserem Hilfebereich keine Antwort auf Ihre Frage finden, beachten Sie bitte unsere Hinweise zu den Kontaktmöglichkeiten des Supports:

Fragen zu BundID:

Fragen zu den Funktionen des Ausweises mit Onlinefunktion:

  • Telefon: +49 (0)30 1868123333
    08:00 – 17:00 Uhr Montag bis Donnerstag
    08:00 – 15:00 Uhr Freitag
  • zum Kontaktfomular

Fragen zur AusweisApp:

  • Telefon: +49 (0)421 20495995
    09:00 – 17:00 Uhr Montag bis Freitag
  • E-Mail-Postfach support@ausweisapp.de

Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren Fragen und Antworten - Online-Registerauskunft

Weiter zur Online-Registerauskunft

Eine Registerauskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister über Eintragungen zu Ihrer Person ist gebührenfrei und kann per Post beantragt werden. Bitte nutzen Sie dazu unser Formular.

Weitere schriftliche Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister können formlos beantragt werden. Bitte richten Sie Ihren Antrag an das

Kraftfahrt-Bundesamt
Sachgebiet 223
24932 Flensburg
Hinweise

Um eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses wird gebeten, damit die zweifelsfreie Identifizierung Ihrer Person gewährleistet ist.

Haben Sie Fragen?

Weitere Informationen finden Sie in unseren Fragen und Antworten - Zentrales Fahrzeugregister

Weitere Informationen

Die Erteilung von Auskünften aus dem ZFZR ist im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Unter welchen Voraussetzungen, für welche Sachzwecke und an wen Daten übermittelt werden dürfen, ergibt sich aus den Übermittlungsvorschriften der §§35ff. StVG. Die Übermittlung aus dem ZFZR setzt grundsätzlich eine entsprechende formlose schriftliche Anfrage voraus.

Als Empfänger der Auskünfte kommen zunächst Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland (§35 StVG) und zuständige Stellen im Ausland (§37, §37b StVG) in Betracht. Die Datenübermittlung muss zur Erreichung eines der in diesen Rechtsgrundlagen abschließend genannten Sachzwecke erforderlich sein.

Aus dem ZFZR können auch an private Empfänger (Bürger und Unternehmen) einfache Registerauskünfte nach §39 Absatz1 StVG oder erweiterte Registerauskünfte nach §39 Absatz2 StVG erteilt werden. Diese Auskunft kann auch an Empfänger im Ausland übermittelt werden.

Die Anfragen sind formlos schriftlich an das Kraftfahrt-Bundesamt, Sachgebiet 223, 24932 Flensburg, zu senden.

Die Auskunft nach §39 StVG wird aus datenschutzrechtlichen Gründen ausnahmslos auf dem Postweg übersandt und ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für eine Auskunft beträgt je Kraftfahrzeug oder Anhänger derzeit 5,10€ und wird im Zuge der postalischen Zustellung im Wege der Nachnahme erhoben. Dabei sind ebenfalls Postentgelte und Nachnahmeentgelte zu zahlen.

Aufgrund sehr hohen Arbeitsaufkommens beträgt die Auskunftsdauer aktuell etwa fünf Wochen. Wir bitten Sie von Sachstandsabfragen abzusehen und danken für Ihr Verständnis.

Nach dieser Rechtsgrundlage sind die Daten zu übermitteln, wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt.

Ferner ist der Zeitpunkt des Schadensereignisses (Ereignistag) anzugeben, damit bei einem zwischenzeitlichen Halterwechsel erkennbar ist, welcher/r Fahrzeughalter/in in Anspruch genommen werden soll.

Darlegung bedeutet plausible Behauptung, annehmbare Erläuterung, schlüssige und widerspruchsfreie Schilderung eines Sachverhaltes, aus dem sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft ergeben können.

Die Teilnahme am Straßenverkehr kann aktiv oder passiv sein (Täter, Schädiger, Opfer, Geschädigter usw.). Es genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr. Die Teilnahme muss jedoch einen Bezug zum straßenverkehrlichen Geschehen haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Kraftfahrzeug in Gebrauch ist. Teilnahme am Straßenverkehr kann aber auch vorliegen, wenn das Kraftfahrzeug abgestellt ist. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs muss sich auch nicht unbedingt im öffentlichen Straßenraum abspielen. Es genügt, wenn das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz oder in einer privaten Garage abgestellt ist und das Fahrzeug dort z.B. einen Schaden verursacht oder selbst erleidet oder durch den Gebrauch des Fahrzeugs Rechte anderer verletzt werden (z.B. Eigentum, Besitz am Grundstück).

Aufgrund sehr hohen Arbeitsaufkommens beträgt die Auskunftsdauer aktuell etwa fünf Wochen. Wir bitten Sie von Sachstandsabfragen abzusehen und danken für Ihr Verständnis.

Diese Rechtsgrundlage lässt die Übermittlung weiterer Daten zur Durchsetzung von verkehrsbezogenen Rechtsansprüchen zu, und zwar zu den dort genannten erweiterten Voraussetzungen. Hier ist die Anfrage nicht nur mit dem Kennzeichen oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, sondern auch mit den Personalien des Halters möglich.

Die Daten sind zu übermitteln, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt und die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.

Glaubhaftmachung ist die Angabe nachprüfbarer Sachverhalte bzw. die Vorlage/Beifügung entsprechender Nachweise.

Anzugeben ist neben dem betreffenden Kennzeichen oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer auch der Zeitpunkt des Schadensereignisses (Ereignistag), damit bei einem zwischenzeitlichen Halterwechsel erkennbar ist, welche/r Fahrzeughalter/in in Anspruch genommen werden soll.

Die Übermittlung ist zulässig, wenn der Antragsteller schriftlich glaubhaft macht, dass er einen Eigentumsanspruch am Fahrzeug erwirkt hat und den Verbleib des Fahrzeugs nicht kennt. Dies ist z. B. bei einer versicherungswirtschaftlichen Abwicklung des Schadenfalles nach dem Diebstahl eines Kraftfahrzeugs der Fall. Der Eigentümer wird darüber informiert, wenn das Fahrzeug zulassungsrechtlich befasst wird.

Die Gebühr für diese Auskunft beträgt nach der Gebührennummer 144 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) 6,10€ je Kraftfahrzeug oder Anhänger.

Die Anträge sind formlos an das Kraftfahrt-Bundesamt, Sachgebiet 224, 24932 Flensburg, zu senden..

Weitere Informationen bzgl. der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das KBA finden Sie unter Datenschutz.

Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister (2024)
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